Wärmebrücken - https://www.waerme-schall-schutz.de/ibkrumme/

Wärmebrücken

Als erstes möchte ich die Gelegenheit nutzen und darüber aufklären, dass sich der Begriff der Wärmebrücke fachlich aus einem örtlich erhöhten Energieabfluss ableitet. Der z.T. umgangssprachlich verwendete Ausdruck der Kältebrücke ist diesbezüglich als fälschlich zu bezeichnen, da dieser Effekt einen Energieabfluss und nicht Kältezufluss beschreibt. Ich hoffe diesbezüglich auf Ihre Unterstützung diesem umgangssprachlichen Irrtum entgegenzuwirken. 

 

Es sind zwei Arten von Wärmebrücken zu unterscheiden. Geometrische Wärmebrücken bei denen die Bauteil-Außenfläche größer der Innenfläche sind (z.B. Außenecken), sowie materialbedingte Wärmebrücken, bei denen schlechter isolierende Bauteilschichten einen homogenen Wärmefluss (Isotherme) des Regelquerschnitts stören. In Beiden Fällen bewirkt die Wärmebrücke einen erhöhten Energieverlust, was mit einer örtlichen Reduzierung der Oberflächentemperatur, als auch einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Tauwasserausfalls einher geht, was eine Schimmelbildung begünstigen kann. 

 

Weiterhin ist bei der Zielstellung einer Wärmebrückenuntersuchung zu unterscheiden, ob diese 


  • -einer Schadensvermeidung (insbesondere im Bestand) dient, indem die Oberflächentemperatur innen im betroffenen Bereich angehoben wird, oder 

  • -Einsparpotentiale in der Gebäudeplanung aktiviert werden sollen. Dies können reale Energieeinsparungen durch die energetische Optimierung der Wärmebrücken sein, aber auch Einsparungen an erforderlichen Dämmmaßnahmen oder Anlagentechniken im Rahmen der Genehmigungsplanung (oder der Inanspruchnahme von Fördermitteln, z.B. KfW) sein. 

 

Als thermische Gebäudehülle wird hierbei die Abgrenzung der   wärmeübertragenden   Umfassungsfläche beheizter Bereiche bezeichnet. 

 

Aktuell stellt die gesetzliche Grundlage der Anforderung an den Mindestwärmeschutz das Gebäudeenergiegesetz (GEG) dar, welches zum 01.11.2021 die bisher weitläufig bekannte Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare Energien Wärmegesetzt (EEWärmeG) abgelöst hat. 

 

In der Regel ist im Rahmen von Bauantragsverfahren ein Nachweis über die Einhaltung der wärmeschutztechnischen Mindestanforderungen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen (saSV) für Schall- und Wärmeschutz beizubringen und zu bestätigen. Weiterhin sind in diesem Fall stichprobenhafte Kontrolle, zur Prüfung der nachweisgemäßen Ausführung, durch einen saSV durchzuführen und abschließend vor Nutzung der Anlage bzw. des Gebäudes anhand eines Formulars zum Bauantragsverfahren zu bestätigen.

 


Verwendung von Cookies

Wir verwenden eigene Cookies und Cookies von Drittanbietern, um Ihnen bestimmte Funktionen auf dieser Webseite zu erleichtern und Ihre Navigation auf unserer Website zu analysieren. Mit dem Besuch unserer Seiten erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie diese Verwendung akzeptieren. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Einverstanden